In Deutschland werden jährlich mehr als 20 Millionen männliche Ferkel betäubungslos kastriert. Ziel der Kastration ist es, eine Qualitätsminderung des Eberfleisches durch unangenehme Geschmacks- und Geruchsveränderungen (sog. „Ebergeruch“) zu verhindern, die ohne Kastration bei etwa fünf Prozent der männlichen Tiere auftreten. In § 5 Abs. 1 des Tierschutzgesetzes (TierSchG) heißt es: „An einem Wirbeltier darf ohne Betäubung ein mit Schmerzen verbundener Eingriff nicht vorgenommen werden.“ Für die Kastration von Ferkeln existiert jedoch eine Ausnahmeregelung, solange diese in den ersten sieben Lebenstagen der Ferkel erfolgt. 2013 wurde das Tierschutzgesetz dahingehend geändert, dass eine betäubungslose Kastration nur noch bis zum 31.12.2018 erlaubt war. Am 30.11.2018 wurde dann jedoch durch eine Mehrheit der Bundestagsabgeordneten von Union, SPD und AfD die betäubungslose Ferkelkastration um weitere zwei Jahre verlängert. Begründet wurde dies damit, dass es an Alternativmethoden mangele, die der Praxis gerecht würden. Tierärzt*innen erkennen die folgenden Methoden an: Ebermast, Immukastration, chirurgische Kastration, Isoflurannarkose; wobei diese der Isoflurannarkose eher ablehnend gegenüberstehen (z. B. Bundesverband praktizierender Tierärzte e.V. oder Tierärztliche Vereinigung für Tierschutz e.V.). Skeptiker*innen kritisieren alle Methoden und befürchten Unwirtschaftlichkeit durch höhere Kosten. Mit diesem Antrag möchten wir erfahren, wie sich die Landesregierung zu der neuen Übergangsfrist positioniert, welche Maßnahmen sie ergreift, um den Übergang fristgerecht zu realisieren und wie der aktuelle Stand ist. Durch eine Offenlegung konkreter Umsetzungsfortschritte kann das Verständnis in der Bevölkerung verankert werden.
Stellungnahme MLR 6646