Nach § 15 Tierschutzgesetz (TierSchG) sind die nach Landesrecht für die recht liche Genehmigung von Tierversuchen zuständigen Landesbehörden dazu verpflichtet, Tierschutzethikkommissionen zu berufen, welche die Landesbehörden bei der Entscheidung über die rechtliche Genehmigung von Tierversuchen unterstützen. Die Kommissionen haben dabei eine beratende Funktion. Nach den bundesrechtlichen Vorgaben sind in diese Kommissionen auch Mitglieder zu berufen, die aufgrund von Vorschlägen der Tierschutzorganisationen ausgewählt worden sind und aufgrund ihrer Erfahrungen zur Beurteilung von Tierschutzfragen geeignet sind. Die Zahl dieser Mitglieder muss mindestens ein Drittel der Kommissionsmitglieder betragen. Baden-Württemberg hat sich im Rechtsetzungsverfahren erfolgreich für die Möglichkeit einer paritätischen Besetzung der Kommissionen nach § 15 Absatz 1 Satz 2 TierSchG mit Vertretern aus dem Tierschutz und aus der Wissenschaft eingesetzt. Diese Möglichkeit ist mit der Formulierung „min destens“ in § 42 Absatz 2 der Tierschutz-Versuchstierverordnung (TierSchVersV) gegeben. Das Ministerium für Ländlichen Raum und Verbraucherschutz BadenWürttemberg hat die zuständigen Regierungspräsidien bereits im Jahr 2013 angewiesen, dies so umzusetzen. Mithilfe der Kleinen Anfrage soll erhoben werden, ob seitdem eine paritätische Besetzung der Kommissionen erreicht werden konnte bzw. aus welchen Gründen die Kommissionen zum heutigen Zeitpunkt noch nicht paritätisch besetzt sind.
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