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Thekla Walker MdL

Paragrafen 5 und 6 des Tierschutzgesetzes (TierSchG) besagen, dass an einem Wirbeltier ohne Betäubung ein mit Schmerzen verbundener Eingriff nicht vorgenommen werden darf und dass das vollständige oder teilweise Amputieren von Körperteilen verboten ist. Das Kürzen der Schnäbel von Geflügel ist in der konventionellen Landwirtschaft aufgrund von Ausnahmeregelungen eine gängige Praxis, die durchgeführt wird, um die haltungsspezifischen Risiken der Intensivhaltung – z. B. Verletzungen – zu reduzieren. Seit Anfang 2017 ist das Schnabelkürzen aus Tierschutzgründen bei Legehennen verboten. Die angesprochenen Ausnahmeregelungen sorgen dafür, dass Schnabelkürzungen noch immer praktiziert werden. Daher haben das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft (BMEL) und die Geflügelwirtschaft eine freiwillige Vereinbarung getroffen, um das Kürzen der Schnäbel von Legehennen abzuschaffen – aus tierschutzpolitischer Sicht ein positives Zeichen. Für anderes Geflügel, beispielsweise Puten, gilt dies nicht. Durch die Kleine Anfrage soll erfahren werden, wie eine wirksame Schmerzausschaltung von Geflügel gewährleistet wird, welche zugelassenen Betäubungsmittel dazu eingesetzt werden, wie diese postoperativ zum Einsatz kommen und wie dieser Wirtschaftszweig im Land verankert ist.

Antwort MLR 6171

 

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